Der Arbeitsalltag ist schnelllebig, herausfordernd. Manchmal fehlt dann die Zeit, sich auch noch mit bürokratischen Dingen, Gesetzesänderungen und neuen Richtlinien zu befassen. Und doch ist es so wichtig, hier einen Überblick zu haben! Was ist denn eigentlich in diesem (noch jungen) Jahr zu beachten?
🔷Zahnärztliche Früherkennung ab 2026 im „Gelben Heft“
Seit Januar 2026 werden die Ergebnisse der bestehenden sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen im Gelben Heft dokumentiert – denn die Ergebnisse der 6. Deutschen Mundgesundheitsstudie haben gezeigt: Zahnmedizinische Prävention wirkt nachhaltig. In der Gruppe der 12-Jährigen sind heute 78 Prozent der Kinder kariesfrei. Gleichwohl zeigt sich, dass sich auf einen kleineren Teil der Kinder die Hauptlast der Karieserkrankungen konzentriert. Dieser Befund wird gestützt, wenn man die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen mit der der ärztlichen vergleicht: im Gegensatz zu den 95 Prozent bei den U-Untersuchungen liegt die Quote bei der zahnärztlichen Früherkennung je nach Untersuchung lediglich zwischen 11,5 und 56 Prozent. Mit der Einführung einheitlicher und verbindlicher Dokumentationsvorgaben für die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen soll hier eine deutliche Steigerung erreicht werden.
🔷Start des Krankenhaus-Transformationsfonds
Die Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden seit dem 1. Januar 2026 zur Verfügung gestellt. Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen wird mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bis 2035 gefördert.
🔷Vorbereitung der bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung
Die bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz ist ein neues staatliches Bildungsmodell, das die bisherigen 27 unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen in Deutschland ablöst. Damit sind Pflegeassistenzkräfte nach der Ausbildung künftig bundesweit in allen Bereichen der Pflege einsatzfähig: vom Krankenhaus über die Altenpflege bis hin zur ambulanten Versorgung. Die Einführung erfolgt bereits in diesem Jahr schrittweise; das Gesetz tritt dann vollends am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die Ausbildung soll künftig in der Regel 18 Monate dauern. Erstmals erhalten alle Auszubildenden eine Vergütung. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einschlägiger Berufserfahrung bestehen Möglichkeiten, die Ausbildungszeit zu verkürzen.
🔷Einführung der Elektronischen Patientenakte (ePA)
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Software-Systeme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten haben und somit „ePA-Ready“ sind. Ärztinnen und Ärzte, die Systeme nutzen, die nicht ePA-fähig sind, können ihre Leistungen nicht mehr abrechnen (§ 372 Abs. 3 SGB V). Um Härtefälle zu vermeiden, können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen solche Härtefälle in einer Auslegungsrichtlinie adressieren. Für den Fall, dass ein Leistungserbringer das ePA-Update im Laufe des 4. Quartals nicht nachgewiesen hat, wird die TI-Pauschale gekürzt.
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