In der Rechtspraxis ⚖️ gibt es neue Urteile, die für Arbeitgeber eine enorme Relevanz haben können. Aktuell wurde beispielsweise hier im 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 neu entschieden:
✔️ Der gesetzliche Mindesturlaub muss auch bei einem gerichtlichen Vergleich abgegolten werden. Bedeutet für Arbeitgeber: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können auch bei einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags den gesetzlichen Mindesturlaub von ihrem Arbeitgeber einfordern. -> Um rechtliche Risiken zu vermeiden und sich von unerwarteten Nachforderungen zu schützen, sollten Unternehmen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen darauf achten, noch bestehende, dem Arbeitnehmer gesetzlich zustehende Urlaubstage, soweit möglich noch vorab zu gewähren. Möglich wäre eine unwiderrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist.
✔️ Der Anspruch aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie sind also im Zweifelsfall verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auf Verlangen auszustellen
✔️ Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Bei Homeoffice ist das dann eben der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer regelmäßig gearbeitet hat. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag ein anderer Arbeitsort vereinbart ist.
✔️ Der Gender Pay Gap lag 2024 in Deutschland – trotz Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetz 2017 – noch immer bei 6 %. Um diesen nachhaltig abzubauen, wurde die europäische Entgelttransparenz-Richtlinie verabschiedet, deren Inhalte von den EU-Mitgliedstaaten bis Juni 2026 umgesetzt werden müssen. Ziel ist die Herstellung der Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern, was durch mehr Transparenz in der Lohnstruktur und entsprechender Durchsetzungsmechanismen erreicht werden soll.
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