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Einrichtungsbezogene Impfpflicht 2022
Mit dem im Dezember beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeführt.
Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen müssen bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen. Liegen diese Nachweise nicht fristgerecht vor, dürfen die Personen nicht mehr in der Praxis tätig werden. Alle noch nicht geimpften Praxisinhaber und Mitarbeiter müssen also Sorge dafür tragen, spätestens am 1. März 2022 die letzte erforderliche Einzelimpfung zu erhalten. Das gilt natürlich auch für Neueinstellungen.
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