Schwupps ist schon wieder mehr als ein halbes Jahr vergangen, der Sommer fast rum und die Welt dreht sich und dreht sich und dreht sich… Zeit, mal wieder ein paar Fakten unter die Lupe zu nehmen und zu schauen, was sich in der Welt des Personalwesen so tut:
➡️Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Bereitstellung von Lohn- und Gehaltsunterlagen für alle Unternehmen in Deutschland bindend.
➡️Krank im Urlaub? Wer im Urlaub krank wird, bekommt die Urlaubstage in der Regel wieder gutgeschrieben. Die Urlaubstage gelten dann als nicht genommen, das sieht das Bundesurlaubsgesetz vor. Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.
➡️Geblitzt mit dem Firmenwagen? Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Fahrerprinzip: Schuldner eines Bußgeldes ist grundsätzlich die Person, die den Verstoß begangen hat, nicht der Fahrzeughalter. Geht ein Bußgeldbescheid beim Arbeitgeber als Halter ein, kann und muss dieser ihn an den verantwortlichen Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiterleiten. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das Bußgeld zu übernehmen, besteht nicht
➡️Gilt die Online- AU noch? Grundlage für das Ausstellen einer AU an gesetzliche Versicherte ist hierzulande die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“. Die sieht in § 4 Absatz 5 vor, dass eine AU „nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen“ darf. Eine entsprechende Untersuchung muss dabei „unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde“ geschehen. Ist letzteres der Fall, hat die Praxis „die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen“.
➡️Im laufenden Jahr ist mit der Anpassung des § 3 EstG eine Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge geplant. Diese Maßnahme soll als weiterer Teil des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes einen Anreiz zu Mehrarbeit schaffen.
Voraussetzung der Steuerbefreiung wird sein, dass die Überstunden über der tariflich vereinbarten Arbeitszeit liegen. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.
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