𝙷𝚊𝚝𝚜𝚌𝚑𝚒!🤧
Der Herbst und die damit die erste große Erkältungswelle steht vor der Tür. Der Krankenstand in Deutschland liegt auf einem hohen Rekordniveau von rund 5,4 bis 5,8 Prozent. Im Durchschnitt sind Arbeitnehmer 15 Tage pro Jahr krankgeschrieben. Dabei sind Atemwegsinfekte, Muskelleiden und psychische Erkrankungen die Hauptursache.
👉Aber wie ist das eigentlich mit der Krankmeldung und mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
⚖️Die aktuelle Rechtslage richtet sich nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und ist in der Praxis vielen Beschäftigten vertraut. Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Eine Krankmeldung ohne Attest ist nur für einen kurzen Zeitraum gesetzlich zulässig, der Nachweis einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.
Die bisherige Dreitagesfrist soll nun entfallen und künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erforderlich sein. Die Forderung nach einem unbezahlten ersten Krankheitstag – dem sogenannten „Karenztag“ – wird immer wieder in Zusammenhang mit den hohen Lohnfortzahlungskosten der Unternehmen gestellt. Darüber hinaus soll die derzeit bestehende Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung nach den bisherigen Ankündigungen abgeschafft werden.
Aber: Wer trotz Krankheit aus Angst vor einem Einkommensverlust zur Arbeit geht, riskiert, seine Beschwerden zu verschlimmern oder die Genesung durch das Verschleppen der Erkrankung zu verzögern und erhöht zugleich das Ansteckungsrisiko für Kollegen und Kolleginnen. Wir sind gespannt auf die weiteren Entwicklungen und halten Sie hier gerne auf dem Laufenden!
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